MUSIK IM NTB

Musik und Corona

Corona-Verordnung ab dem 31.05.2021

Liebe Musikfreunde,

seit dem 31.05.2021 ist die neue Corona Verordnung in Kraft. Bitte beachtet, dass die Verordnungen der Landkreise von der des Landes abweichen können. In diesem Fall gelten immer die Vorgaben des Landkreises.

Die Lockerungen gelten in der Regel erst, wenn im Landkreis der erforderliche Inzidenzwert 5 Tage stabil geblieben ist. Eine Klärung mit dem Landkreis oder dem zuständigen Gesundheitsamt ist daher zu empfehlen.

 

Die für euch vermeintlich wichtigen Punkte findet ihr unter:

Seite 8/9 Testung

Seite 26/27 unter §14a Außerschulische Bildung

Seite 59

 

Hier die wesentlichen Neuerungen der Verordnung: 

 

  1. 7-Tage-Inzidenz ab einem Wert von 165

Der Präsenzunterricht und der aufsuchende Unterricht in Einrichtungen im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung einschließlich ihrer Beherbergungsstätten, Kantinen und Mensen, sind in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, in dem oder in der die 7-Tage-Inzidenz mehr als 165 beträgt, unzulässig.

Fazit:

    • Unterricht und Proben sind ab einem Inzidenzwert von 165 also nicht zulässig!

 

  1. 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50, aber nicht mehr als 165

(2) Für Bläserensembles und Bläserorchester sowie Chöre ist nur ein Instrumental- und Vokalunterricht im Einzelunterricht oder im Kleingruppenunterricht mit nicht mehr als vier Personen zulässig; die Einschränkungen nach Halbsatz 1 gelten nicht, soweit der Unterricht unter freiem Himmel stattfindet.

Zu Absatz 2 

Soweit die Sieben-Tage-Inzidenz über 50 nach der Anwendung des § 1 a steigt, sind die Einschränkungen für Bläserensembles und Bläserorchester sowie Chöre bei Präsenzbetrieb in geschlossenen Räumen nach Abs. 2 zu beachten. Danach ist der Präsenzunterricht nur mit maximal vier Personen möglich. Unter freiem Himmel gibt es keine Personenbegrenzung. Jedoch gilt eine Testpflicht für geschlossene Räume sowie auch unter freiem Himmel.

 

Fazit:

    • Einzelunterricht und Gruppenunterricht mit max. 4 Personen möglich 
    • Orchesterproben unter freiem Himmel möglich
    • Einhaltung des Hygienekonzeptes unbedingt erforderlich (§4)
    • Testpflicht in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel
    • Die Testpflicht entfällt für Personen bei Vorlage für sie geltenden Genesungsnachweis, bzw. bei Vorlage des Impfausweises bei vollständig Geimpften (15 Tage nach der Verabreichung der für den Impfschutz erforderlichen Impfdosen)

 

  1. 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35, aber nicht mehr als 50

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz mehr als 35, aber nicht mehr als 50 beträgt, gelten für den Unterricht im Sinne des Satzes 1 die Beschränkungen nach Absatz 2 Halbsatz 1 zum Instrumental- und Vokalunterricht nicht.

 

Fazit:

    • Einzelunterricht und Gruppenunterricht möglich
    • Orchesterproben unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen möglich
    • Einhaltung des Hygienekonzeptes unbedingt erforderlich (§4)
    • Testpflicht in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel
    • Die Testpflicht entfällt für Personen bei Vorlage für sie geltenden Genesungsnachweis, bzw. bei Vorlage des Impfausweises bei vollständig Geimpften (15 Tage nach der Verabreichung der für den Impfschutz erforderlichen Impfdosen)

 

  1. 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, gelten für Unterricht im Sinne des Satzes 1 die Anforderungen nach Absatz 2 Halbsatz 1 zum Instrumental- und Vokalunterricht, nach Absatz 5 zum Erfordernis einer Testung und nach Absatz 6 zum Vorliegen einer Infektion nicht. 6Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen.

 

Fazit:

    • Unterricht und Proben möglich
    • Einhaltung des Hygienekonzeptes bleibt bestehen und ist unbedingt erforderlich (§4)
    • Testpflicht ist aufgehoben. (Klärung mit dem Landkreis erforderlich)

Corona Verordnung ab dem 13.7.2020

Liebe Musikfreunde,
Seit Montag dem 13.07.2020 ist die Neue Corona Verordnung in Kraft. In der neuen Verordnung ist für Blasorchester und Chöre kein Verbot bzw. Freigabe zum Proben zu finden.
Auf der Seite der Landesregierung unter Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) ist aktuell folgendes zu finden.

Mit Blick auf die beginnende Sommer- und Ferienzeit sind Gruppenangebote für Kinder und Jugendlichen in Jugendherbergen, Familienfreizeitstätten etc. in Gruppen bis zu 50 Personen wieder möglich. Dies gilt auch für gruppenbezogene, nicht stationäre, Angebote der Kinder- und Jugendhilfe. Auch Chöre und Bläserensembles können wieder unter Einhaltung des normales Abstands von 1.5 Metern ohne noch zusätzliche Beschränkungen proben. In der Gastronomie können wieder Buffets mit Selbstbedienung angeboten werden und das Beherbergungsverbot für Gäste aus dem Kreis Gütersloh wird zum 11.07.2020 aufgehoben.

In allen genannten Feldern gelten im Übrigen trotz Lockerungen die für den jeweiligen Bereich vorgesehenen Hygienekonzepte, Abstandsregelungen, Pflichten zur Mund-Nasen-Bedeckung und Dokumentationspflichten.

Wann tritt die geänderte Verordnung in Kraft und wie lange gilt diese? Die Änderungen der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 11.07.2020 treten am Montag, 13. Juli 2020 in Kraft. Diese Verordnung gilt einstweilen bis zum 31.08.2020.

Dies hat der Landesmusikrat bestätigt.

Das Abstandsgebot und die Hygienevorschriften gelten weiterhin wie bisher und sind unbedingt einzuhalten. Die geänderten aktuelle Handlungsempfehlungen und Musterhygienepläne des NTB findet ihr weiter unten...

Zusätzlich findet ihr dort auch noch Muster des Landesmusikrates Niedersachsen

* Muster-Einwilligungserklärung Orchesterproben (Landesmusikrat Niedersachsen)
* Muster-Checkliste Orchesterproben (Landesmusikrat Niedersachsen

Die BDMV (Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände), die BDB (Bundesvereinigung deutscher Blasmusikverbände) und der Landesmusikrat Niedersachsen empfehlen:
Generell ist das Proben unter freiem Himmel unter Einhaltung der Abstandsregeln und Hygieneverordnung zu bevorzugen, wenn die Witterung es zulässt und ein geeigneter Platz zur Verfügung steht.

Ich möchte euch bitten vorsichtig zu sein, passt auf euch auf und bleibt gesund. Ich wünsche allen eine schöne Sommerzeit

Viele Grüße Rosi

Handlungsempfehlung Corona NTB

Einwilligungserklärung Muster LMR

Checkliste Muster LMR

 

 

Corona Info bzgl. Orchesterarbeit u. Musikunterricht

seit Montag (11.05.2020) sind ja einige Lockerungen der Landesregierung bekannt gegeben worden. Hierbei sind auch Irritationen entstanden bzgl. des Musikunterrichts bzw. Probenarbeit in den Vereinen.

Es ist richtig das bei einigen Instrumentengruppen Einzelunterricht mit strengen Hygieneregeln und Dokumentationen möglich ist. Hiervon ausgenommen sind Blasinstrumente und Gesang/Chöre

Eine Aufnahme des Probenbetriebes mit Orchester oder Unterricht auf Blasinstrumenten ist laut der Verordnung der Landesregierung Niedersachsen nicht gestattet.

Den Ausschnitt aus der Verordnung der Landesregierung vom 08. Mai 2020 der am Montag veröffentlicht wurde findet ihr hier.

Hier findet ihr auch ein Statement unsers Dachverbandes, dem Bundesmusikverband Chor & Orchester, der sich auch um eine Aufnahme der Probenarbeit bemüht.

Der Landesmusikrat Niedersachsen steht in enger Verbindung mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur und arbeitet an einer zentralen Regelung für alle Musiker/innen in Niedersachsen und Wiederaufnahme des Probenbetriebes. Sobald hier Ergebnisse vorliegen werden wir euch sofort unterrichten.

Ich möchte euch dringend bitten den Probenbetrieb noch nicht eigenständig zu eröffnen und auch auf Einzelunterricht mit Blasinstrumenten/Gesang zu verzichten.
Ihr geht sonst ein hohes Risiko ein und müsst mit empfindlichen Strafen rechnen.

Anmerkung: Wenn ihr kleinere Konzerte mit 3-4 Personen vor Krankenhäusern/Pflegeheime etc. geben wollt, holt euch unbedingt die Genehmigung des Landkreises/Gemeinde ein. Für solche Veranstaltungen, die für unsere Gesellschaft von großem Wert sind, benötigt man in den überwiegenden Landkreisen eine Genehmigung.

In der Regel ist das kein großes Problem wenn die Abstandsregel gewahrt ist und das Konzert unter freiem Himmel stattfindet.

Sobald neue Infos kommen werden wir euch sofort informieren

Wir bleiben dran und geben unser Bestes.

 

Mit musikalischen Grüßen, bleibt gesund und lasst euch nicht unterkriegen.

Niedersächsischer Turner-Bund e.V./ Landesfachwartin Musik
Rosi Gehrmann

Offizielle Kooperationspartner des NTB

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